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Medienpolitik

ver.di reicht Stellungnahme zum neuen Gebührenmodell ein
(Berlin, 8. Oktober 2010)

Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) zum Arbeitsentwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages

Vorbemerkung

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßen das Vorhaben der Länder, mit dem Beginn der Gebührenperiode 2013 ein neues Beitragsmodell zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu etablieren. Durch die stetig fortschreitende Konvergenz ist die bisherige geräteabhängig erhobene Rundfunkgebühr an Umsetzungsgrenzen
gelangt. Die anhaltenden Streitigkeiten um die Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte („PC-Gebühr“, Smartphones usw.) sind Indikatoren dafür.

Nach Ansicht der Gewerkschaften kann daher ein neues, geräteunabhängiges Beitragsmodell in Form
eines pauschalen Rundfunkbeitrags pro Wohnung sowie für Unternehmen (gestaffelt nach Beschäftigtenzahl) und Hotels wieder zu deutlich mehr Akzeptanz der Rundfunkfinanzierung bei den Beitragszahlerinnen und -zahlern führen, da die Diskussionen um das Vorhalten unterschiedlicher Rundfunkempfangsgeräte künftig entfallen.
Aus Sicht der Gewerkschaften ist bei der Neuordnung der Rundfunkfinanzierung jedoch auf folgende Grundsätze zu achten:

1. Aufkommensneutralität sicherstellen

Die Erhebung von Rundfunkgebühren dient der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Anstalten und damit der Gewährleistung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrages. Dieser besteht in der Grundversorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Angeboten in den Bereichen Bildung, Information, Beratung, Unterhaltung und Kultur, auch um sie in die Lage zu versetzen, am politischen Willensbildungsprozess
teilzunehmen.

Deshalb muss auch ein neues Beitragsmodell eine ausreichende Finanzierung der öffentlichrechtlichen Anstalten und ihrer Angebote sicherstellen. Die Reform der Rundfunkfinanzierung darf von Seiten der Politik nicht zum Anlass genommen werden, die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-
rechtlichen Rundfunks einzuschränken.

Es ist und bleibt allein Aufgabe der KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten), auch künftig das notwendige Beitragsaufkommen zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrages auf Grundlage der Beitragsanmeldung der öffentlichrechtlichen
Anstalten zu ermitteln.

2. Keine Einschränkung des Programmauftrages

Auch darf durch die Reform das bestehende Gebührenaufkommen nicht eingefroren oder gekürzt
und so der Programmauftrag der öffentlich-rechtlichen Anstalten über einen Umweg weiter eingeschränkt werden – wie es z.B. die sächsische Staatskanzlei vorschlägt. Die Programmautonomie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird ad absurdum geführt, wenn sich Programminhalte einer im Vorhinein – politisch – festgelegten Höhe des Rundfunkbeitrags anpassen müssen und nicht umgekehrt.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag bereits
die Telemedienangebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten massiv eingeschränkt wurden („Drei-Stufen-Test“). Diese Beschränkungen dürfen keinesfalls ausgeweitet werden.

Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der auch in Zukunft noch gesellschaftlich legitimiert und von
Bedeutung sein soll, muss auf allen relevanten Verbreitungswegen verfügbar sein. Eine entsprechende Finanzierung ist sicherzustellen.
Darüber hinaus sind auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aufgefordert, ihren staatsvertraglich definierten Programmauftrag ernst zu nehmen und auszufüllen.

3. Unternehmen unverändert in die Beitragspflicht nehmen

Zu einer solidarischen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehört die Gebührenpflicht für Unternehmen. Da auch sie sich aus öffentlich-rechtlichen Quellen informieren und damit von der freien Empfangbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks profitieren, ist ihre Beitragspflicht gerechtfertigt.

Die Gewerkschaften sind deshalb der Ansicht, dass die Unternehmen auch in Zukunft in gleichem
Umfang wie bisher beitragspflichtig sein müssen. Eine Kürzung des Beitragsaufkommens der Unternehmen im Vergleich zum jetzigen Gebührenaufkommen würde die Beitragslast einseitig auf die Privathaushalte verlagern und dem Nutzen, den auch Unternehmen aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ziehen, widersprechen.

Eine Staffelung der Beitragshöhe nach Beschäftigtenzahl der Unternehmen sowie eine anteilige Beitragspflicht für Hotelzimmer halten die Gewerkschaften für den richtigen Ansatz. Die Zahl der von den Unternehmen zu leistenden Beiträge muss sich letztlich am derzeitigen Gebührenaufkommen durch die Unternehmen orientieren.

4. Befreiungstatbestände beibehalten

Der Gesetzgeber sieht bisher für eine Reihe von Fällen die Möglichkeit zur Gebührenbefreiung vor.
Darunter fällt unter anderem der Bezug von Sozialleistungen wie Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter, Arbeitslosengeld II, Bafög u.ä. Die Gewerkschaften halten es für erforderlich, dass diese Befreiungsmöglichkeiten – wie es der Staatsvertragsentwurf vorsieht – auch in Zukunft beibehalten werden.

Sehbehinderte, hörgeschädigte und behinderte Menschen sollen künftig ein Drittel des Rundfunkbeitrags entrichten. Dies muss jedoch nach Ansicht der Gewerkschaften zwingend an den Ausbau von barrierefreien Angeboten (Untertitelungen und Live-Untertitelungen, Audiodeskription, Gebärdensprache u.ä.) gebunden sein, damit der öffentlich-rechtliche Rundfunk gerade in dieser Bevölkerungsgruppe seinem Programmauftrag nachkommen kann und die Beitragserhebung gerechtfertigt ist.

5. Datenschutz gewährleisten

Der Einzug von Rundfunkbeiträgen nach Wohnungen setzt die Kenntnis der Meldedaten voraus. Die
Gewerkschaften sind sich dabei dem Spannungsfeld zwischen einer sicheren Rundfunkfinanzierung
und den Datenschutzinteressen der Bürgerinnen und Bürger bewusst.

Der im Gesetzentwurf vorgesehene einmalige Datenabgleich mit den Melderegistern zur Erhebung
der Beitragspflichtigen ist nach Ansicht der Gewerkschaften gerechtfertigt, sofern er allein diesem Zwecke dient.

Darüber hinaus sind nach Ansicht der Gewerkschaften die Erlaubnis zum Bezug personenbezogener Daten von nichtöffentlichen Stellen (ergo: Adresshändler) zur Ermittlung von Beitragspflichtigen sowie die Genehmigung zum Austausch personenbezogener Daten zwischen den Landesrundfunkanstalten aus dem Gesetzentwurf zu streichen. Eine solche Praxis schadet nicht nur dem Ansehen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sondern ist mit dem eingeräumten Recht zum Datenabgleich mit den Melderegistern schlichtweg nicht notwendig.